Veröffentlicht am 20. Dez. 2013
Folgende Massnahmen können Ihnen helfen, Ihre Steuerbelastung zu reduzieren:
Beiträge in die Säule 3a
Beiträge in die Säule 3a können im entsprechenden Beitragsjahr in vollem Umfang vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Bis zum Bezug der Kapitalleistungen im Vorsorgefall unterliegt das einbezahlte Kapital weder der Einkommens- noch der Vermögenssteuer. Die spätere Auszahlung unterliegt einem reduzierten Spezialsteuersatz.
Damit von der Steuerersparnis profitiert werden kann, müssen die Beiträge in die Säule 3a noch im laufenden Kalenderjahr beim Empfänger, also der Bank oder der Versicherung, gutgeschrieben werden.
Einkauf in die Pensionskasse
Ebenfalls vom steuerbaren Einkommen absetzbar sind Einkäufe in die Pensionskasse. Voraussetzung ist auch hier, dass die Einkaufssumme noch im laufenden Steuerjahr dem Empfänger gutgeschrieben wird. Die Höhe des zulässigen Einkaufs ist von der individuellen Deckungslücke abhängig und sollte bei der Pensionskasse erfragt werden.
Eine zusätzliche Steueroptimierung kann durch eine gestaffelte Einzahlung erreicht werden, damit die Progression über Jahre im hohen Bereich gebrochen wird.
Beim Einkauf in die Pensionskasse ist zu beachten, dass die steuerrechtliche Abzugsberechtigung von Einkäufen neu von den Steuerverwaltungen verweigert wird, wenn eine Kapitalauszahlung innerhalb der Sperrfrist von drei Jahren erfolgt.