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Bundesrat verabschiedet Mandat zur Zinsbesteuerung mit der EU

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung das Mandat für Revisionsverhandlungen über das Zinsbesteuerungsabkommen mit der Europäischen Union verabschiedet. Der Entwurf zum Mandat wurde vorgängig bei den zuständigen parlamentarischen Kommissionen und den Kantonen konsultiert. Die Verhandlungen mit der EU-Kommission sollen Anfang 2014 beginnen. Ziel ist das Schliessen von Schlupflöchern.

Die EU-Kommission hat im Mai 2013 vom EU-Finanzministerrat (Ecofin) den Auftrag erhalten, Verhandlungen über die Revision des bestehenden Zinsbesteuerungsabkommens mit der Schweiz aufzunehmen. Die EU will damit die Anpassung dieses Abkommens an die geplante Revision der EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie sicherstellen. Mit der Revision sollen Schlupflöcher gestopft werden, damit die Zinsbesteuerung nicht via zwischengeschaltete Gesellschaften oder bestimmte Finanzinstrumente umgangen werden kann.

Die Schweiz hat sich bereits seit 2009 gesprächsbereit über eine Revision des Abkommens gezeigt. Jedoch soll eine Anpassung des Abkommens nur vereinbart werden, wenn im Rahmen des EU-Regulierungsvorhabens MIFID eine befriedigende Lösung bei der Ausgestaltung der Drittstaatenregelung für die Erbringung grenzüberschreitender Finanzdienstleistungen gefunden wird.

 

Der Bundesrat empfiehlt die Volksinitiative zur «Erbschaftssteuerreform» zur Ablehnung

Der Bundesrat hat die Botschaft zur Volksinitiative «Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV (Erbschaftssteuerreform)» verabschiedet. Die Volksinitiative verlangt die Einführung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer auf Bundesebene. Der Ertrag der Steuer soll zu zwei Dritteln an den Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und zu einem Drittel an die Kantone gehen. Die bisherige Kompetenz der Kantone zur Erhebung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer soll wegfallen. Der Bundesrat ist gegen einen solchen Eingriff in die Steuerhoheit und das Steuersubstrat der Kantone. Er empfiehlt deshalb in seiner Botschaft, die Initiative abzulehnen.

 

Steuerbelastung in Kantonen und Gemeinden bleibt stabil

Im Schweizer Durchschnitt werden 26,7% des Ressourcenpotenzials der Kantone und Gemeinden durch Steuerabgaben ausgeschöpft. Dabei konnte die Steuerbelastung im Vergleich zum letzten Referenzjahr in den allermeisten Kantonen konstant gehalten oder gesenkt werden. An den kantonalen Unterschieden hat sich insgesamt wenig verändert. Das zeigt der von der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) berechnete Index der Steuerausschöpfung 2014. 

Der hypothekarische Referenzzinssatz bei Mietverhältnissen bleibt bei 2 %

Der hypothekarische Referenzzinssatz beträgt 2,00 % und verbleibt damit auf demselben Stand wie der letztmals publizierte Satz. Dieser gilt für die Mietzinsgestaltung in der ganzen Schweiz.

Änderung zu den Tankstellenshops tritt am 1. Dezember 2013 in Kraft

Das Schweizer Stimmvolk hat am 22. September 2013 einer Änderung des Arbeitsgesetzes zugestimmt. Diese ermöglicht es, dass der Shop-Bereich von Tankstellen, die heute rund um die Uhr geöffnet sind, zwischen 1 und 5 Uhr ebenfalls bedient werden kann. Dabei geht es ausschliesslich um Tankstellenshops auf Autobahnraststätten sowie an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr. Diese müssen dazu ein Waren- und Dienstleistungsangebot führen, das in erster Linie auf die Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist. 

Die vom Stimmvolk beschlossene Änderung des Arbeitsgesetzes macht eine Anpassung von Artikel 26 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) notwendig. Gemäss der aktuellen Verordnungsbestimmung dürfen die fraglichen Tankstellenshops in der Nacht bis 1 Uhr und den ganzen Sonntag bewilligungsfrei Arbeitnehmende beschäftigen. Neu gilt die Bewilligungsbefreiung - entsprechend der Gesetzesänderung - rund um die Uhr.

Revidiertes Sanierungsrecht tritt am 1. Januar 2014 in Kraft

Der Bundesrat hat die Teilrevision des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt. Die neuen Bestimmungen erleichtern die Sanierung von Unternehmen.

Das revidierte Gesetz beseitigt durch punktuelle Verbesserungen verschiedene Schwachstellen im bisher geltenden Insolvenzrecht. Es sieht namentlich folgende Neuerungen vor:

  • Die Nachlassstundung wird künftig nicht mehr zwingend in einem Nachlassvertrag oder Konkurs enden. Sie kann vermehrt auch zu reinen Stundungszwecken bewilligt werden.
  • Die Genehmigung des Nachlassvertrages hängt nicht mehr davon ab, dass die Befriedigung der Drittklassforderungen sichergestellt ist. Dieses Erfordernis hat oft erhebliche finanzielle Mittel blockiert und das Zustandekommen eines Nachlassvertrages beträchtlich erschwert. Die Anteilseigner müssen zudem bei einem ordentlichen Nachlassvertrag künftig einen angemessenen eigenen Sanierungsbeitrag leisten, damit eine gewisse Gleichbehandlung mit den Gläubigern erreicht wird.
  • Bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. Miet- oder Leasingverträge) in der Insolvenz wird künftig differenziert, ob ein Liquidationsfall (Konkurs oder Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung) oder eine Nachlassstundung zum Zwecke der Sanierung und anschliessenden Weiterführung des Unternehmens vorliegt. Im ersten Fall wird vermutet, dass das Dauerschuldverhältnis ordentlich aufgelöst wird, sofern die Konkursverwaltung den Vertrag nicht weiterführen will und nicht in diesen eintritt. Im zweiten Fall kann hingegen der Schuldner ein Dauerschuldverhältnis mit Zustimmung des Sachwalters ausserordentlich auflösen, wobei die Gegenpartei aber voll zu entschädigen ist.
  • Die Mitwirkungsrechte der Gläubiger während der Nachlassstundung werden namentlich zum Schutz vor vorschnellen Liquidationshandlungen gestärkt. Falls es die Umstände erfordern, setzt das Nachlassgericht einen repräsentativen Gläubigerausschuss ein, der den Sachwalter beaufsichtigt.
  • Wird ein Betrieb im Rahmen eines Insolvenzverfahrens übernommen, besteht keine Pflicht mehr, alle bisherigen Arbeitsverträge zu übernehmen. Ob und wieweit mit dem Betrieb auch die Arbeitsverträge übernommen werden, ist im Einzelfall zwischen den Beteiligten zu verhandeln. Als Ausgleich gibt es neu eine allgemeine Sozialplanpflicht bei Entlassungen, sofern kein Nachlassvertrag abgeschlossen wird. Diese Pflicht gilt für Betriebe mit mehr als 250 Mitarbeitenden, die mehr als 30 Mitarbeitende entlassen wollen. Damit kommen mehr als ein Drittel der Arbeitskräfte in den Genuss der neuen Regelung.
  • Das mit dem neuen Mehrwertsteuergesetz am 1. Januar 2010 eingeführte Privileg für Forderungen aus der Mehrwertsteuer in der zweiten Konkursklasse wird aufgehoben. Dieses Privileg hat viele Sanierungen erschwert oder gar verunmöglicht, die unter früherem Recht hätten durchgeführt werden können.
  • Die paulianische Anfechtung eines Rechtsgeschäfts soll erleichtert werden, wenn die Vermögensverschiebung zugunsten einer nahestehenden Person erfolgt. Dies gilt namentlich auch für Verschiebungen innerhalb eines Konzerns.

 

Höchstabzüge Säule 3a im Steuerjahr 2014

Der Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) bleibt für das Steuerjahr 2014 unverändert. Es gelten gleich wie im Vorjahr folgende Höchstabzüge:


• Höchstabzug Säule 3a für Steuerpflichtige mit 2. Säule Fr. 6'739.00
• Höchstabzug Säule 3a für Steuerpflichtige ohne 2. Säule Fr. 33'696.00


Die Höchstabzüge bilden zugleich die massgeblichen Einzahlungslimiten.

Bundesrat empfiehlt Annahme der Volksinitiative zur Abschaffung der „Heiratsstrafe“

Der Bundesrat empfiehlt in seiner Botschaft die Volksinitiative „Für Ehe und Familie – gegen die Heiratsstrafe“ zur Annahme. Ihre steuerpolitischen Forderungen decken sich mit der vom Bundesrat verfolgten Politik, die Ungleichbehandlung von Ehe- und Konkubinatspaaren zu beseitigen. Im Bereich der Sozialversicherungen hingegen sind Ehepaare nicht schlechter gestellt als unverheiratete Paare, weshalb aus Sicht des Bundesrates kein Handlungsbedarf besteht.

Der Bundesrat strebt eine Ehepaarbesteuerung an, die im Einklang mit der Bundesverfassung steht. Er will deshalb die steuerliche Benachteiligung von bestimmten Ehepaaren gegenüber gleich situierten Konkubinatspaaren bei der direkten Bundessteuer beseitigen. Der jüngste Reformvorschlag des Bundesrates erfuhr indessen  in einer im Jahr 2012 durchgeführten Vernehmlassung wenig Zuspruch. Deren Ergebnis zeigte auf, dass die unterschiedlichen gesellschaftspolitischen Wertvorstellungen derzeit die Einigung auf ein Modell verunmöglichen.

Der Bundesrat entschied daraufhin, das Gesetzesvorhaben zu sistieren und die Initiative der CVP „Für eine Ehe und Familie - gegen die Heiratsstrafe" zur Annahme zu empfehlen. Bei einer Annahme der Initiative würde der Grundsatz der gemeinsamen Besteuerung der Ehepaare in der Verfassung verankert. Damit würde die Chance erhöht, einen politischen Kompromiss zu finden, wie die aktuelle Überbesteuerung gewisser Ehepaare beseitigt werden kann. Eine Individualbesteuerung dagegen käme ohne neuerliche Verfassungsänderung als künftiges Besteuerungsmodell nicht mehr in Frage.

Mögliche Modelle der Umsetzung

Aufgrund des Wortlauts der Initiative wären künftig verschiedene Modelle der gemeinsamen Besteuerung möglich, um die noch bestehende Benachteiligung von Ehepaaren gegenüber den Konkubinatspaaren bei der direkten Bundessteuer zu beseitigen. Infrage kämen insbesondere Korrekturen am geltenden Tarif, die Einführung einer alternativen Steuerberechnung, ein Teil- oder Vollsplitting oder ein Familienquotientensystem. Je nach Ausgestaltung dieser Systeme beliefen sich die Mindereinnahmen beim Bund auf jährlich zwischen rund 1 bis 2,3 Milliarden Franken. Die Kantone hätten entsprechend ihrem Anteil an der direkten Bundessteuer 17 Prozent dieser Mindereinnahmen zu tragen.

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