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Kanton St. Gallen: Steuermonitoring 2013 zeigt Druck auf Standortattraktivität

Das Institut für Finanzwissenschaften und Finanzrecht IFF der Universität St.Gallen hat im Auftrag des Finanzdepartementes des Kantons St.Gallens den Steuermonitor 2013 erstellt. Auf Basis von Steuerdaten für das Jahr 2012 wurde so die steuerliche Standortattraktivität des Kantons St.Gallen im Vergleich zu den anderen Kantonen ermittelt.

Die Ergebnisse des Steuermonitorings 2013 lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Einkommenssteuern: Die steuerliche Attraktivität des Kantons folgt in dieser Steuerklasse wie in den Vorjahren einem U-förmigen Verlauf. Der Kanton St. Gallen ist sowohl bei den tiefen wie auch den sehr hohen Einkommen steuerlich attraktiv, während er bei den mittleren Einkommensklassen an Wettbewerbsfähigkeit verliert. Vor allem gegenüber den Nachbarkantonen fällt der Kanton St. Gallen in diesem Bereich ab und belegt teilweise den letzten Rang. Betrachtet man die vier Stereotype Ledige, Rentner, Verheiratet ohne/mit Kindern, schneidet der Kanton St. Gallen bei den Ledigen klar am schlechtesten ab, während er bei den Verheirateten mit zwei Kindern hauptsächlich aufgrund der hohen Kinderabzüge steuerlich relativ attraktiv ist. Gegenüber dem Jahre 2011 hat der Kanton St. Gallen durch die Steuerfusserhöhung an steuerlicher Attraktivität verloren und ist nun punktuell sogar schlechter klassiert als vor der Einführung des Steuertarifs 2010.
  • Vermögenssteuern: Auch bei der Vermögenssteuer ist ein U-förmiger Verlauf ersichtlich. Allerdings ist die Belastung im schweizweiten Vergleich generell hoch. Die Nachbarkantone weisen zudem fast durchgehend tiefere Vermögenssteuerbelastungen aus als der Kanton St.Gallen. Gegenüber dem Jahr 2011 hat der Kanton St.Gallen an Attraktivität verloren.
  • Unternehmensbesteuerung: Gegenüber dem Vorjahr haben sich bei der Unternehmensbesteuerung nur geringfügige Änderungen ergeben. Der Kanton St.Gallen zwar einen Rang verloren, ist jedoch unter den Kantonen nach wie vor im vorderen Mittelfeld rangiert. Im internationalen Vergleich ist der Kanton St. Gallen für Unternehmen steuerlich weiterhin sehr attraktiv, wobei er aufgrund der Möglichkeit der Anrechnung der Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer bei der effektiven Grenzsteuerbelastung sogar noch etwas besser abschneidet als bei der effektiven Durchschnittssteuerbelastung.

Die per 1. Januar 2013 erfolgte Erhöhung des Steuerfusses auf 115 Basispunkte führt bei gleichbleibender Steuerpolitik in den anderen Kantonen vor allem bei der Einkommensteuer zu einer Verminderung der steuerlichen Standortattraktivität. Bei der Vermögenssteuerbelastung konnte der Kanton St. Gallen seine Positionierung hingegen mehrheitlich beibehalten. Allerdings ist anzumerken, dass die interkantonalen Unterschiede bei der Vermögensteuer grösser ausfallen als bei der Einkommensteuer und eine leichte Veränderung der Steuerbelastung aus diesem Grund weniger schnell eine Rangverschiebung bewirkt.

Steuererlass - Bundesrat will Änderungen vornehmen

Der Bundesrat hat die Botschaft zu einem Bundesgesetz über eine Neuregelung des Steuererlasses verabschiedet. Künftig sollen die Kantone sämtliche Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer beurteilen. Die Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (EEK) soll aufgehoben werden. Damit sollen Doppelspurigkeiten zwischen den Kantonen und dem Bund beseitigt und das Steuersystem vereinfacht werden.

Bundesrat verabschiedet Mandat zur Zinsbesteuerung mit der EU

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung das Mandat für Revisionsverhandlungen über das Zinsbesteuerungsabkommen mit der Europäischen Union verabschiedet. Der Entwurf zum Mandat wurde vorgängig bei den zuständigen parlamentarischen Kommissionen und den Kantonen konsultiert. Die Verhandlungen mit der EU-Kommission sollen Anfang 2014 beginnen. Ziel ist das Schliessen von Schlupflöchern.

Die EU-Kommission hat im Mai 2013 vom EU-Finanzministerrat (Ecofin) den Auftrag erhalten, Verhandlungen über die Revision des bestehenden Zinsbesteuerungsabkommens mit der Schweiz aufzunehmen. Die EU will damit die Anpassung dieses Abkommens an die geplante Revision der EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie sicherstellen. Mit der Revision sollen Schlupflöcher gestopft werden, damit die Zinsbesteuerung nicht via zwischengeschaltete Gesellschaften oder bestimmte Finanzinstrumente umgangen werden kann.

Die Schweiz hat sich bereits seit 2009 gesprächsbereit über eine Revision des Abkommens gezeigt. Jedoch soll eine Anpassung des Abkommens nur vereinbart werden, wenn im Rahmen des EU-Regulierungsvorhabens MIFID eine befriedigende Lösung bei der Ausgestaltung der Drittstaatenregelung für die Erbringung grenzüberschreitender Finanzdienstleistungen gefunden wird.

 

Der Bundesrat empfiehlt die Volksinitiative zur «Erbschaftssteuerreform» zur Ablehnung

Der Bundesrat hat die Botschaft zur Volksinitiative «Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV (Erbschaftssteuerreform)» verabschiedet. Die Volksinitiative verlangt die Einführung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer auf Bundesebene. Der Ertrag der Steuer soll zu zwei Dritteln an den Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und zu einem Drittel an die Kantone gehen. Die bisherige Kompetenz der Kantone zur Erhebung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer soll wegfallen. Der Bundesrat ist gegen einen solchen Eingriff in die Steuerhoheit und das Steuersubstrat der Kantone. Er empfiehlt deshalb in seiner Botschaft, die Initiative abzulehnen.

 

Steuerbelastung in Kantonen und Gemeinden bleibt stabil

Im Schweizer Durchschnitt werden 26,7% des Ressourcenpotenzials der Kantone und Gemeinden durch Steuerabgaben ausgeschöpft. Dabei konnte die Steuerbelastung im Vergleich zum letzten Referenzjahr in den allermeisten Kantonen konstant gehalten oder gesenkt werden. An den kantonalen Unterschieden hat sich insgesamt wenig verändert. Das zeigt der von der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) berechnete Index der Steuerausschöpfung 2014. 

Der hypothekarische Referenzzinssatz bei Mietverhältnissen bleibt bei 2 %

Der hypothekarische Referenzzinssatz beträgt 2,00 % und verbleibt damit auf demselben Stand wie der letztmals publizierte Satz. Dieser gilt für die Mietzinsgestaltung in der ganzen Schweiz.

Änderung zu den Tankstellenshops tritt am 1. Dezember 2013 in Kraft

Das Schweizer Stimmvolk hat am 22. September 2013 einer Änderung des Arbeitsgesetzes zugestimmt. Diese ermöglicht es, dass der Shop-Bereich von Tankstellen, die heute rund um die Uhr geöffnet sind, zwischen 1 und 5 Uhr ebenfalls bedient werden kann. Dabei geht es ausschliesslich um Tankstellenshops auf Autobahnraststätten sowie an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr. Diese müssen dazu ein Waren- und Dienstleistungsangebot führen, das in erster Linie auf die Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist. 

Die vom Stimmvolk beschlossene Änderung des Arbeitsgesetzes macht eine Anpassung von Artikel 26 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) notwendig. Gemäss der aktuellen Verordnungsbestimmung dürfen die fraglichen Tankstellenshops in der Nacht bis 1 Uhr und den ganzen Sonntag bewilligungsfrei Arbeitnehmende beschäftigen. Neu gilt die Bewilligungsbefreiung - entsprechend der Gesetzesänderung - rund um die Uhr.

Revidiertes Sanierungsrecht tritt am 1. Januar 2014 in Kraft

Der Bundesrat hat die Teilrevision des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt. Die neuen Bestimmungen erleichtern die Sanierung von Unternehmen.

Das revidierte Gesetz beseitigt durch punktuelle Verbesserungen verschiedene Schwachstellen im bisher geltenden Insolvenzrecht. Es sieht namentlich folgende Neuerungen vor:

  • Die Nachlassstundung wird künftig nicht mehr zwingend in einem Nachlassvertrag oder Konkurs enden. Sie kann vermehrt auch zu reinen Stundungszwecken bewilligt werden.
  • Die Genehmigung des Nachlassvertrages hängt nicht mehr davon ab, dass die Befriedigung der Drittklassforderungen sichergestellt ist. Dieses Erfordernis hat oft erhebliche finanzielle Mittel blockiert und das Zustandekommen eines Nachlassvertrages beträchtlich erschwert. Die Anteilseigner müssen zudem bei einem ordentlichen Nachlassvertrag künftig einen angemessenen eigenen Sanierungsbeitrag leisten, damit eine gewisse Gleichbehandlung mit den Gläubigern erreicht wird.
  • Bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. Miet- oder Leasingverträge) in der Insolvenz wird künftig differenziert, ob ein Liquidationsfall (Konkurs oder Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung) oder eine Nachlassstundung zum Zwecke der Sanierung und anschliessenden Weiterführung des Unternehmens vorliegt. Im ersten Fall wird vermutet, dass das Dauerschuldverhältnis ordentlich aufgelöst wird, sofern die Konkursverwaltung den Vertrag nicht weiterführen will und nicht in diesen eintritt. Im zweiten Fall kann hingegen der Schuldner ein Dauerschuldverhältnis mit Zustimmung des Sachwalters ausserordentlich auflösen, wobei die Gegenpartei aber voll zu entschädigen ist.
  • Die Mitwirkungsrechte der Gläubiger während der Nachlassstundung werden namentlich zum Schutz vor vorschnellen Liquidationshandlungen gestärkt. Falls es die Umstände erfordern, setzt das Nachlassgericht einen repräsentativen Gläubigerausschuss ein, der den Sachwalter beaufsichtigt.
  • Wird ein Betrieb im Rahmen eines Insolvenzverfahrens übernommen, besteht keine Pflicht mehr, alle bisherigen Arbeitsverträge zu übernehmen. Ob und wieweit mit dem Betrieb auch die Arbeitsverträge übernommen werden, ist im Einzelfall zwischen den Beteiligten zu verhandeln. Als Ausgleich gibt es neu eine allgemeine Sozialplanpflicht bei Entlassungen, sofern kein Nachlassvertrag abgeschlossen wird. Diese Pflicht gilt für Betriebe mit mehr als 250 Mitarbeitenden, die mehr als 30 Mitarbeitende entlassen wollen. Damit kommen mehr als ein Drittel der Arbeitskräfte in den Genuss der neuen Regelung.
  • Das mit dem neuen Mehrwertsteuergesetz am 1. Januar 2010 eingeführte Privileg für Forderungen aus der Mehrwertsteuer in der zweiten Konkursklasse wird aufgehoben. Dieses Privileg hat viele Sanierungen erschwert oder gar verunmöglicht, die unter früherem Recht hätten durchgeführt werden können.
  • Die paulianische Anfechtung eines Rechtsgeschäfts soll erleichtert werden, wenn die Vermögensverschiebung zugunsten einer nahestehenden Person erfolgt. Dies gilt namentlich auch für Verschiebungen innerhalb eines Konzerns.

 

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