Die Netto-Steuerforderungen aus der Mehrwertsteuer betrugen im Jahr 2011 22 Milliarden Franken. Dies entspricht einer Zunahme gegenüber dem Vorjahr um 6,9%. Diese Entwicklung lässt sich massgeblich mit der Erhöhung der Mehrwertsteuersätze per 01.01.2011 erklären.
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MWST: unternehmerische Tätigkeit
Veröffentlicht am 18. Apr. 2013
Die Eidg. Steuerverwaltung, MWST, hat am 27. November 2012 die MWST-Praxis-Info 04 betreffend «Steuerpflicht in Bezug auf die Definition der unternehmerischen Tätigkeit» aufgeschaltet.
Allgemeines
In der MWST-Praxis-Info 04 präzisiert die ESTV den Begriff der «unternehmerischen Tätigkeit», die unabdingbar zur MWST-Registrierung ist.
Art. 10 Abs. 1 MWSTG hält fest, dass die Steuerpflicht davon abhängig ist, ob ein Unternehmen betrieben wird. Als Unternehmen definiert der Gesetzgeber, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt und unter eigenem Namen nach aussen auftritt.
Der MWST-Praxis-Info 04 ist zu entnehmen, dass die ESTV den Begriff der unternehmerischen Tätigkeit vor allem an das Kriterium der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus Leistungen knüpft.
Die Praxisfestlegung gilt rückwirkend ab 1.1.2010.
Nachhaltige Erzielung von Einnahmen
Als eigentliche Knacknuss erweist sich der Nachweis für die nachhaltige Erzielung von Einnahmen, der ein planmässiges Vorgehen eines Unternehmens voraussetzt, welche auf eine gewisse Dauer ausgelegt ist. Die Vereinnahmung von Entgelten sollte ein primär verfolgtes Ziel darstellen. Ein Sonderfall stellt die fehlende Ausrichtung auf die Erzielung von Einnahmen aus Leistungen dar, welches insbesondere bei nicht-gewinnstrebigen Rechtsträgern und Personengesellschaften der Fall sein kann.
Berufliche oder gewerbliche Tätigkeit
Unter der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit ist die planmässige Produktion von Gütern, der Handel mit Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen zu verstehen, die für den Austausch auf dem Markt oder für den privaten Konsum Dritter bestimmt sind.
Nicht um eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit handelt es sich dagegen bei der Ausübung eines Hobbys oder einer Liebhaberei.
Selbständigkeit
Das Kriterium der Selbständigkeit dient zur Abgrenzung von der unselbständigen Erwerbstätigkeit. Juristische Personen gelten immer als selbständig.
Die Frage der Selbständigkeit bei natürlichen Personen ist anhand ähnlicher Kriterien des Sozialversicherungs- und Einkommenssteuerrechts zu beantworten. Nachfolgende Kriterien gelten als Indiz für eine selbständige Tätigkeit (nicht abschliessend):
- Tragen des unternehmerischen Risikos;
- Wahlfreiheit eine Aufgabe anzunehmen oder nicht;
- Verschiedene und wechselnde Auftraggeber;
- Eigene Geschäftsräumlichkeiten;
- Vornahme erheblicher Investitionen;
- Beschäftigung von Personal.
Revisionsverfahren im Kt. St. Gallen sind neu kostenpflichtig
Veröffentlicht am 17. Apr. 2013
Einführung Kostenvorschuss für Revisionsbegehren per 1.1.2013
Gestützt auf Art. 197 Abs. 3 Satz 3 StG in Verbindung mit Art. 95 Abs. 2 Satz 2 VRP kann das Kantonale Steueramt für das Revisionsverfahren Kosten erheben. Es verlangt neu beim Gesuchsteller einen Kostenvorschuss von Fr. 300.-- für die Anhandnahme eines Revisionsverfahrens. Diese Kosten entsprechen der mutmasslichen Entscheidgebühr, welche der Gesuchsteller bei Nichteintreten oder Abweisung des Revisionsgesuchs zu tragen hat. Ziel der Einführung dieser Verfahrenskosten ist insbesondere die Eindämmung der Flut von aussichtslosen Revisionsbegehren.
Gemäss Art. 197 Abs. 1 StG sowie Art. 147 Abs. 1 DBG kann eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden (lit. a) oder wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat (lit. b).
Diese Gründe sind indessen nur dann beachtlich, wenn sie - bei zumutbarer Sorgfalt - nicht schon im ordentlichen Verfahren hätten geltend gemacht werden können (Art. 197 Abs. 2 StG, Art. 147 Abs. 2 DBG). An das Mass der zumutbaren Sorgfalt sind im Interesse der Rechtssicherheit keine zu geringen Anforderungen zu stellen. Das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision ist nicht dazu da, vermeidbare Unterlassungen im formell erledigten, ordentlichen Verfahren nachträglich zu beheben. Hätte also der geltend gemachte Revisionsgrund bereits im Einspracheverfahren vorgebracht werden können, ist aufgrund der Sorgfaltspflichtverletzung mit einem Nichteintretensentscheid zu rechnen!
Im Interesse der Rechtssicherheit ist die Revisionsmöglichkeit zudem zeitlich begrenzt. Das Revisionsbegehren muss innert dreier Monate eingereicht werden, nachdem der Betroffene vom Revisionsgrund Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert zehn Jahren seit der Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides.
Das SECO warnt vor Adressbuchschwindel
Veröffentlicht am 4. Apr. 2013
2007 wurden beim SECO rund 800 Beschwerden wegen unlauterer Geschäftspraktiken eingereicht, 530 davon wegen "Adressbuchschwindel": Firmen werden dazu verleitet, sich in eine Art "Gelbe Seiten" eintragen zu lassen. Der scheinbar kostenfreie Eintrag entpuppt sich dann als teurer Vertrag.
Registerbetrügereien als Hauptärgernis
Der Hauptharst von Beanstandungen betrifft unklare und untransparente Formulare und Akquirierungsmethoden für Firmenregistereinträge. D.h. Firmen werden dazu verleitet, sich in eine Art "Gelbe Seiten" eintragen zu lassen. Dieser auf den ersten Blick kostenfreie Eintrag entpuppt sich anschliessend als teurer Vertrag. Nicht nur grenzüberschreitend, auch im Binnenmarkt Schweiz werden die Formulare gewisser Adressbuchhändler als zweifelhaft und als Ärgernis empfunden.
Daher gilt, alles was nicht von ofizieller Seite kommt sollte direkt in den Kübel geworfen werden!
Eidgenössische Volksinitiative «Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV (Erbschaftssteuerreform)» zustande gekommen
Veröffentlicht am 15. März 2013
Die am 15. Februar 2013 eingereichte eidgenössische Volksinitiative «Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV (Erbschaftssteuerreform)» ist formell zustande gekommen. Die Prüfung der Unterschriftenlisten durch die Bundeskanzlei hat ergeben, dass von insgesamt 111 146 eingereichten Unterschriften 110 205 gültig sind.
UID-Nummer ab 1. Januar 2014 obligatorisch
Veröffentlicht am 7. März 2013
Die MWST-Register-Nummer ist nur noch bis 31. Dezember 2013 gültig. Ab 2014 muss die UID-Nummer auf allen mehrwertsteuerkonformen Belegen verwendet werden. Die entsprechenden Vorbereitungsarbeiten sind spätestens bis Ende 2013 erforderlich.
Seit dem 1. Januar 2011 ist von der Öffentlichkeit fast unbemerkt das Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) in Kraft getreten. Ziel dieses Gesetzes ist es, den Verkehr zwischen Unternehmen und Behörden in Zukunft nur über eine einzige, vereinheitlichte Identifikationsnummer abzuwickeln.
Worum geht es?
Bisher waren für die verschiedenen Bereiche im Kontakt zwischen Unternehmen und öffentlicher Hand jeweils die unterschiedlichsten Identifikationsnummern im Gebrauch: Für den Bereich Handelsregister war dies eine eigene Handelsregisternummer, für Mehrwertsteuer die MWST-Nummer, für die direkten Steuern eine davon abweichende Register-Nummer oder für den Bereich AHV eine eigene AHV-Abrechnungsnummer.
Dies führte dazu, dass sich die Daten und Informationen aus den unterschiedlichen administrativen Einheiten auf Grund fehlender Identifikationsmöglichkeiten innerhalb der öffentlichen Hand nicht einheitlich verwenden liessen. Neben ineffizienten Prozessen und Doppelspurigkeiten resultierte daraus eine Flut von mehrfach erhobenen Daten, die durch die öffentliche Hand anschliessend bearbeitet werden mussten. Ausserdem brachte dies eine nicht unerhebliche administrative Mehrbelastung der Unternehmungen mit sich.
Die Einführung einer einheitlichen Identifikationsnummer ist für die Einführung von E-Government eine zentrale Voraussetzung. Nur so kann sichergestellt werden, dass die notwendigen Informationen nur einmal erhoben werden müssen, anschliessend aber mehrfach genutzt werden können.
Wie bereits angetönt, sind in der Praxis eine Vielzahl heute existierender Nummern abzulösen. Im Vordergrund steht neben der Handelsregister- die Mehrwertsteuernummer. Beide haben eine wichtige Aussenwirkung. Die Anzahl der zu vergebenden Nummern in diesen Bereichen ist sehr hoch.
Bei der Mehrwertsteuer kommt hinzu, dass auf Grund der grossen Anzahl mehrwertsteuerpflichtiger Unternehmen die heutigen, sechsstelligen Nummern bald ausgeschöpft sein werden. Daher wurde bereits 2011 durch das zuständige Bundesamt für Statistik (BFS) mit der Umstellung der alten MWST-Nummern begonnen. Die Zuteilung der neuen Mehrwertsteuernummern erfolgte in einem ersten Schritt an bereits im Handelsregister eingetragene Unternehmen und ist seit Ende 2011 abgeschlossen. Den übrigen mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen, insbesondere ausländischen Gesellschaften ohne Betriebsstätten in der Schweiz, wurden die neuen Registernummern teilweise noch im Sommer dieses Jahres schriftlich mitgeteilt. Das entsprechende Register wird im Auftrag der Eidgenossenschaft durch das Bundesamt für Statistik geführt und ist kostenlos. Allfällige Aufforderungen zur Eintragung in privat geführte Verzeichnisse müssen nicht beachtet werden.
Während einer Übergangsfrist bis Ende 2013 kann wahlweise die alte sowie die neue Nummer verwendet werden.
Ab dem 1. Januar 2014 wird die sechsstellige Mehrwertsteuernummer zur internen Referenznummer der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV und es darf nur noch die neue UID mit dem Zusatz «MWST» verwendet werden.
Fazit und weiteres Vorgehen
Auch wenn bis zur definitiven Ablösung der alten Mehrwertsteuernummer durch die neue UID-Nummer noch über ein Jahr Zeit zur Umstellung verbleibt, empfiehlt es sich in der Informatik und bei den Drucksachen die nötigen Arbeiten so bald wie möglich in die Wege zu leiten. Es ist sicherzustellen, dass Ende 2013 keine hohen Bestände an Drucksachen welche noch mit der alten MWST-Nummer versehen sind, vorrätig sind. Im Bereich der Informatik müssen die Vorlagen und Stammdaten entsprechend angepasst werden. Insbesondere dort, wo auf Grund von Verrechnungsgeschäften oder anderen Rückkäufen gegen Gutschrift die MWST-Nummer der daran beteiligten Partner hinterlegt wurde, ist sicher zu stellen, dass die neuen UID-Nummern verwendet werden.