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Aktuelle Informationen zum Coronavirus in der Schweiz

Über diesen Link können Sie die aktuelle Lage bezüglich Coronavirus abrufen.

Anmeldung für die Corona Erwerbsersatzentschädigung der selbständig Erwerbstätigen

Die Ausgleichskassen haben nun das Formular für die Anmeldung der Erwerbsersatzentschädigung aufgeschaltet. Hier ist der Link für den Kanton Thurgau dazu.

Folgende, selbständig Erwerbstätige haben Anspruch auf Erwerbsersatzentschädigung:

  1. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit wegen Quarantänemassnahmen unterbrechen müssen, erhalten höchstens 10 Taggelder.
  2. Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil die Fremdbetreuung ausfällt, erhalten nur ein Taggeld pro Bezugstag − auch wenn beide Elternteile die Erwerbstätigkeit unterbrechen.
  3. Selbstständigerwerbende, die wegen angeordneter Betriebsschliessung einen Erwerbsausfall erleiden, haben während der gesamten Dauer der Massnahmen Anspruch.

Ich empfehle Ihnen, anhand dieser Angaben zu prüfen, ob Sie einen Anspruch geltend machen können.

Entschädigung bei Erwerbsausfällen für Selbständige

Selbständig Erwerbende, die wegen behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus Erwerbsausfälle erleiden, werden entschädigt, sofern nicht bereits eine Entschädigung oder Versicherungsleistung besteht. Eine Entschädigung ist für folgende Fälle vorgesehen:

  • Schulschliessungen
  • Ärztlich verordnete Quarantäne
  • Schliessung eines selbstständig geführten öffentlich zugänglichen Betriebes

Die Entschädigungen werden in Anlehnung an die Erwerbsersatzordnung geregelt und als Taggeld ausgerichtet. Dieses entspricht 80 Prozent des Einkommens und beträgt höchstens 196 Franken pro Tag. Die Anzahl Taggelder für Selbstständige in Quarantäne oder mit Betreuungsaufgaben ist auf 10, respektive 30 befristet. Die Prüfung des Anspruches und die Auszahlung der Leistung wird von den AHV-Ausgleichskassen vorgenommen.

Ausweitung und Vereinfachung Kurzarbeit

Die Ansprüche auf Kurzarbeitsentschädigung sollen ausgeweitet und die Beantragung vereinfacht werden.

Ausserdem kann Kurzarbeitsentschädigung neu auch für arbeitgeberähnliche Angestellte ausgerichtet werden. Als arbeitgeberähnliche Angestellte gelten z.B. Gesellschafter einer GmbH, welche als Angestellte gegen Entlohnung im Betrieb arbeiten. Personen, die im Betrieb des Ehegatten mitarbeiten, können nun auch von Kurzarbeitsentschädigungen profitieren. Sie sollen eine Pauschale von 3320.- Franken als Kurzarbeitsentschädigung für eine Vollzeitstelle geltend machen können. 

Im Bereich der Abwicklung der Gesuche sowie der Zahlungen von Kurzarbeit werden ferner noch dringliche Vereinfachungen mit der Verabschiedung neuer Bestimmungen vorgenommen.

Coronavirus / Hilfe für Unternehmen

Soforthilfe mittels verbürgten COVID-Überbrückungskrediten

Betroffene Unternehmen sollen rasch und unkompliziert Kreditbeträge bis zu 10% des Umsatzes oder maximal 20 Mio. CHF erhalten. Dabei sollen Beträge bis zu 0,5 Millionen CHF von den Banken sofort ausbezahlt und vom Bund zu 100% garantiert werden.

Zahlungsaufschub bei Sozialversicherungsbeiträgen

Den von der Krise betroffenen Unternehmen kann ein vorübergehender, zinsloser Zahlungsaufschub für die Beiträge an die Sozialversicherungen (AHV/IV/EO/ALV) gewährt werden. Die Unternehmen haben zudem die Möglichkeit, die Höhe der regelmässigen Akontobeiträge an die AHV/IV/EO/ALV anpassen zu lassen, wenn die Summe ihrer Löhne wesentlich gesunken ist. Dasselbe gilt für Selbstständige, deren Umsätze eingebrochen sind. Zuständig für die Prüfung der Zahlungsaufschübe und der Reduktion der Akontobeiträge sind die AHV-Ausgleichskassen.

Liquiditätspuffer im Steuerbereich

Unternehmen sollen die Möglichkeit haben, die Zahlungsfristen zu erstrecken, ohne Verzugszins zahlen zu müssen. Aus diesem Grund wird für die Mehrwertsteuer, für Zölle, für besondere Verbrauchssteuern und für Lenkungsabgaben in der Zeit vom 21. März 2020 bis 31. Dezember 2020 der Zinssatz auf 0,0 Prozent gesenkt. Es werden in dieser Zeitspanne keine Verzugszinsen in Rechnung gestellt. Für die Direkte Bundessteuer gilt dieselbe Regelung ab dem 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020.

Rechtsstillstand gemäss Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchkG)

Vom 19. März bis und mit 4. April 2020 dürfen Schuldnerinnen und Schuldner in der ganzen Schweiz nicht betrieben werden.

Coronavirus / Kurzarbeitsentschädigung 2

Mit der aktuellen Corona-Krise sind wir mit ganz neuen Herausforderungen konfrontiert. Wirtschaftlich sind die Konsequenzen noch nicht absehbar.

Bisher sind Selbständigerwerbende, Einzelfirmen, Ein-Personen-Aktiengesellschaften, Gesellschafter einer GmbH sowie deren mitarbeitende Ehegatten vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgenommen (Art. 31 Abs. 3 AVIG). Der Bund soll einem Bericht zufolge am Freitag 20.03.2020 ein Hilfspaket von bis zu 100 Milliarden Franken freigeben, um eine wirtschaftliche Katastrophe zu verhindern. Genauere Informationen sollen folgen.

Wir empfehlen Ihnen daher folgendes Vorgehen:

1. Dokumentieren Sie die finanziellen Ausfälle möglichst genau und halten Sie diese aktuell.
2. Reichen Sie das Formular für Kurzarbeitsentschädigung ein, auch wenn Sie als selbständig Erwerbender oder Inhaber aktuell keine Berechtigung auf eine Entschädigung haben. Das heisst, tragen Sie sich selbst nebst Ihren Mitarbeitern ein. Der Bundesrat könnte diese Regelung lockern und wenn Sie das Gesuch schon eingereicht haben, so erhalten Sie allfällige Zahlungen in kürzerer Frist.
3. Weitere Informationen finden Sie hier: Kanton St. Gallen / Kanton Thurgau / Kanton AR / Kanton BS / Kanton ZG / Kanton SH

Weiterhin sollte das «social distancing» unbedingt eingehalten werden.

Bundesrat stoppt Betreibungen

Vom 19.3.2020 bis und mit 4.4.2020 dürfen Schuldner in der Schweiz nicht mehr betrieben werden. Der Bundesrat hat den sogenannten Rechtsstillstand im Betreibungswesen angeordnet, um Schweizer Unternehmen zu entlasten.

Coronavirus / Kurzarbeitsentschädigung

Selbständig Erwerbende, Einzelfirmen, Ein-Personen-Aktiengesellschaften, Gesellschafter einer GmbH sowie deren mitarbeitende Ehegatten

Das Gesetz schliesst Firmeninhaber, Gesellschafter, Geschäftsleiter und Verwaltungsräte sowie deren mitarbeitende Ehegatten vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung aus (Art. 31 Abs. 3 AVIG). Es können vorderhand nur Voranmeldungen von Kurzarbeit eingereicht werden, wenn Angestellte betroffen sind. Anträge ausschliesslich für Inhaber von Einzelfirmen oder Geschäftsleiter / Verwaltungsräte von Ein-Personen-Aktiengesellschaften werden vorläufig abgewiesen.  

Der Bundesrat hat für diese und ähnliche Fälle einen Härtefallfonds geplant. Details sollten bis spätestens 1. April 2020 bekannt gegeben werden.   

 

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