Die Frage, wie sich der automatische Informationsaustausch (AIA) auf die Möglichkeit zur straflosen Selbstanzeige auswirkt, beurteilt die ESTV folgendermassen:
Die Beurteilung, ob eine Selbstanzeige die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, obliegt der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung. Dies gilt auch für die Frage, ob die Steuerverwaltung von den zur Anzeige gebrachten Steuerfaktoren bereits Kenntnis hatte, und die Anzeige deshalb nicht aus eigenem Antrieb erfolgt.
Nach Ansicht der ESTV wird diese Kenntnis für dem AIA unterliegende Steuerfaktoren spätestens ab dem 30.09.2018 vorausgesetzt, so dass deren Anzeige nicht mehr aus eigenem Antrieb erfolgt. Deshalb ist nach Meinung der ESTV eine straflose Selbstanzeige für solche Einkommensfaktoren ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich.