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Umsetzung des spontanen Informationsaustauschs in der Schweiz

Die Schweiz hat das Übereinkommen des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkommen) unterzeichnet und führt nun den internationalen spontanen Informationsaustausch in Steuersachen ein. Die Umsetzung des spontanen Informationsaustauschs erfolgt im revidierten Steueramtshilfegesetz, das am 1. Januar 2017 in Kraft treten soll.

 

Höchstabzüge Säule 3a im Jahr 2017

Der Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) bleibt für das Steuerjahr 2017 unverändert. Es gelten – gleich wie im Vorjahr – folgende Höchstabzüge:

  • Höchstabzug Säule 3a für Steuerpflichtige mit 2. Säule Fr.      6'768.00
  • Höchstabzug Säule 3a für Steuerpflichtige ohne 2. Säule Fr. 33'840.00

Zinssätze der direkten Bundessteuer für das Jahr 2017

Die Zinssätze für das Kalenderjahr 2017 lauten wie folgt:

  • Verzugs- und Rückerstattungszins 3 %
  • Vergütungszins für Vorauszahlungen 0 %
     

Lohnausweis: Bescheinigung des prozentmässigen Aussendienst-Anteils

Die Beschränkung des Fahrkostenabzugs auf maximal CHF 3'000 pro Jahr hat auch Auswirkungen auf die Deklaration im Lohnausweis.

Arbeitgeber haben bei Mitarbeitenden, die über ein Geschäftsfahrzeug verfügen, neu den prozentmässigen Anteil Aussendienst zu bescheinigen.

  • Bei unselbständig Erwerbstätigen mit Geschäftsfahrzeug ist für die private Nutzung (ohne Arbeitsweg) wie bisher ein Privatanteil von 0,8 % des Kaufpreises (exkl. Mehrwertsteuer) pro Monat, entsprechend 9,6 % pro Jahr, zu deklarieren.
  • Verfügt der Arbeitnehmer über ein Geschäftsfahrzeug und arbeitet ganz oder teilweise im Aussendienst, muss der Arbeitgeber unter Ziffer 15 des Lohnausweises den prozentmässigen Anteil Aussendienst bescheinigen. Die Angabe des Anteils Aussendienst erleichtert dem Mitarbeitenden die Deklaration des Arbeitswegs in seiner Steuererklärung, da nur die Tage zu deklarieren sind, an welchen er vom Wohnort mit dem Geschäftsfahrzeug an die übliche, permanente Arbeitsstätte fährt. Dabei ist der Naturalwert dieser Fahrten in der Steuererklärung als übriges Einkommen zu deklarieren. Vom aufgerechneten Betrag können die effektiven Arbeitswegkosten bis maximal CHF 3’000 jährlich in Abzug gebracht werden.

 

Wie lange muss man arbeiten, um alle Steuern zu bezahlen?

Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat die Steuerbelastung in den Kantonshauptorten und Gemeinden für das Jahr 2015 berechnet.

Link: TAX FREEDOM DAY

Ein Einverdiener-Ehepaar mit 2 Kindern und mit einem Bruttoeinkommen von 150'000 Franken hat in Zug schon nach 12 Tagen genug Geld für seine Steuern verdient - sein Tax Freedom Day ist somit der 13. Januar.


Zum Vergleich: im Thurgau müsste sich dasselbe Ehepaar bis zum 8. Februar gedulden, in St. Gallen bis zum 15. Februar.

8,92 Mio. Franken zusätzliche Verrechnungssteuern

Im Durchschnitt generierte 2015 jeder einzelne Mitarbeiter der Eidg. Steuerverwaltung zusätzlich 8,92 Mio. Franken Verrechnungssteuereinnahmen bei der Überprüfung von Rückerstattungsanträgen.

Rückerstattung der Verrechnungssteuer elektronisch beantragen

In der Schweiz ansässige juristische Personen können die Rückerstattung der Verrechnungssteuer mit Formular 25 ab sofort elektronisch beantragen.

Um die Verrechnungssteuer rückfordern zu können, füllen Unternehmen ein Antragformular aus und senden es an die Eidgenössische Steuerverwaltung. Neu lassen sich dieser Antrag und die dazu notwendigen Unterlagen auch online einreichen. Aus Gründen der Rechtssicherheit muss anschliessend ein Unterschriftenblatt in Papierform zugestellt werden.

Bussen und Bestechungsgelder an Private sollen steuerlich nicht abziehbar sein

Unternehmen sollen Bussen und andere finanzielle Sanktionen mit Strafzweck nicht von den Steuern abziehen können. Der Bundesrat hat zu einem entsprechenden Gesetzesentwurf die Vernehmlassung eröffnet.

Bisher ist bei Unternehmen die steuerliche Behandlung von Bussen, Geldstrafen und finanziellen Verwaltungssanktionen nicht ausdrücklich geregelt, Steuerbussen ausgenommen. Inskünftig sollen finanzielle Sanktionen mit Strafzweck und damit verbundene Prozesskosten ausdrücklich nicht steuerlich abzugsfähig sein.

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