Veröffentlicht am 16. Dez. 2014
Der Bundesrat will die Unternehmensnachfolge für Einzelunternehmen, Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften erleichtern. Er hat vom Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens Kenntnis genommen und eine Botschaft zur Anpassung der Vorschriften über die Bildung des Firmennamens verabschiedet.
Die vorgeschlagene Änderung des Obligationenrechts (OR) geht auf die Motionen "Erleichterung der Unternehmensnachfolge" und "Modernisierung des Firmenrechts" zurück. Die beiden Motionen bemängeln, dass die geltenden Vorschriften für die Bildung der Firmennamen von Einzelunternehmen, Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften zu restriktiv seien und den Nachfolgeprozess behinderten. Wenn ein Unternehmen seinen Firmennamen einmal gewählt habe, solle dieser beibehalten werden können, ungeachtet der Änderungen, die den Kreis der Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder die Rechtsform betreffen.
Kontinuität des Firmennamens
Die vorgeschlagene Änderung des OR verfolgt das Ziel, dass der einmal gewählte Firmennamen auf unbestimmte Zeit weitergeführt werden kann. Insbesondere sollen bei Personengesellschaften Gesellschafterwechsel ohne Änderung des Firmennamens möglich sein, und auch die Umwandlung in eine andere Rechtsform soll den Firmennamen idealerweise nur noch beim Rechtsformzusatz tangieren. Dadurch bleibt der erarbeitete und gepflegte Wert eines Firmennamens erhalten. Zudem soll künftig aus dem Firmennamen die jeweilige Rechtsform direkt erkennbar sein. Damit lassen sich Unklarheiten bezüglich der Erkennbarkeit als Firmennamen bzw. Täuschungen über die Rechtsform vermeiden.