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Zinssätze im Bereich der direkten Bundessteuer für das Jahr 2016

Das Eidgenössische Finanzdepartement hat am 21. August 2015 entschieden, für das Kalenderjahr 2016 die Zinssätze im Vergleich zum Vorjahr unverändert zu belassen. Die Zinssätze werden im Anhang zur Verordnung vom 10. Dezember 1992 über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer publiziert und lauten wie folgt:

  • Verzugs- und Rückerstattungszins 3.0 %
  • Vergütungszins für Vorauszahlungen 0.25 %

 

Steuerbelastung in Kantonen und Gemeinden ist weiterhin stabil

Im Schweizer Durchschnitt werden 26,4% des Ressourcenpotenzials der Kantone und ihrer Gemeinden durch Steuerabgaben ausgeschöpft. In knapp zwei Dritteln der Kantone konnte die Steuerbelastung im Vergleich zum letzten Referenzjahr konstant gehalten oder gesenkt werden. Die kantonalen Belastungsunterschiede weisen geringe Veränderungen auf.

Botschaft zur Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens

Wer für sein Erwerbseinkommen an der Quelle besteuert wird und in der Schweiz ansässig ist, soll künftig nachträglich ordentlich veranlagt werden können. Diese Möglichkeit soll auch Quellenbesteuerten offen stehen, die nicht in der Schweiz ansässig sind, aber einen Grossteil ihrer weltweiten Einkünfte in der Schweiz erzielen. Dadurch können Ungleichbehandlungen zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen beseitigt werden.

Mit der Revision bleibt für die heute betroffenen Personenkategorien die Erhebung einer Quellensteuer bestehen. Künftig soll jedoch allen ansässigen Quellensteuerpflichtigen nachträglich eine ordentliche Veranlagung offen stehen. Ab einem noch festzulegenden Erwerbseinkommen sind sie wie im geltenden Recht von Amtes wegen nachträglich im ordentlichen Verfahren zu veranlagen. Alle andern können eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen. Die ergänzende ordentliche Veranlagung, mit welcher nicht quellensteuerpflichtige Einkünfte und Vermögen erfasst werden, soll ebenfalls durch die nachträgliche ordentliche Veranlagung ersetzt werden. Dies führt zu einer Vereinheitlichung der Verfahren bei den ansässigen Quellensteuerpflichtigen.

MWST: Die Bestimmungen über die Saldosteuersätze (SSS) werden angepasst

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat die Verordnung der ESTV über die Höhe der Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten angepasst, die bei der Mehrwertsteuer zur Anwendung gelangen. Mit den Anpassungen werden Abgrenzungsschwierigkeiten behoben, die bei der Zuteilung der Branchen und Tätigkeiten zu den einzelnen Saldosteuersätzen aufgetreten sind.

Saldosteuersätze vereinfachen die Abrechnung mit der ESTV wesentlich, weil die Vorsteuern nicht ermittelt werden müssen. Die geschuldete Steuer wird bei dieser Abrechnungsmethode durch Multiplikation des Bruttoumsatzes, mit dem entsprechenden von der ESTV bewilligten Saldosteuersatz berechnet. In der Verordnung über die Höhe der Saldosteuersätze ist für jede Branche respektive Tätigkeit der anzuwendende Satz festgelegt.

Seit der letzten Änderung der Verordnung im Jahr 2011 hat sich gezeigt, dass einige Abgrenzungen zwischen Branchen und Tätigkeiten unklar sind. Mit den Änderungen erhalten einzelne Tätigkeiten im Anhang zur Verordnung einen anderen Saldosteuersatz. Einige Tätigkeiten werden neu eingefügt und andere klarer definiert. 

Die Schweiz unternimmt einen weiteren Schritt zur Einführung des automatischen Informationsaustauschs

Der Bundesrat hat einer Erklärung über die Teilnahme der Schweiz an der multilateralen Vereinbarung über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen zugestimmt. Diese internationale Vereinbarung, die im Rahmen der OECD entwickelt wurde, bildet eine der Grundlagen für die künftige Einführung des grenzüberschreitenden automatischen Informationsaustauschs. Die Frage, mit welchen Staaten die Schweiz diesen Datenaustausch einführen soll, wird durch die Unterzeichnung der multilateralen Vereinbarung nicht tangiert, sondern wird später separat dem Parlament vorgelegt werden.

Mit Hilfe des neuen globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch (AIA) soll die grenzüberschreitende Steuerhinterziehung verhindert werden. Am 29. Oktober 2014 haben 51 Staaten und Territorien am Rande der Plenarversammlung des Global Forum in Berlin die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten unterzeichnet. Die Schweiz wie auch andere Staaten hat angegeben, Daten ab 2017 sammeln und erstmals 2018 austauschen zu wollen.

Die Unternehmensnachfolge wird erleichtert

Der Bundesrat will die Unternehmensnachfolge für Einzelunternehmen, Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften erleichtern. Er hat vom Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens Kenntnis genommen und eine Botschaft zur Anpassung der Vorschriften über die Bildung des Firmennamens verabschiedet.

Die vorgeschlagene Änderung des Obligationenrechts (OR) geht auf die Motionen "Erleichterung der Unternehmensnachfolge" und "Modernisierung des Firmenrechts" zurück. Die beiden Motionen bemängeln, dass die geltenden Vorschriften für die Bildung der Firmennamen von Einzelunternehmen, Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften zu restriktiv seien und den Nachfolgeprozess behinderten. Wenn ein Unternehmen seinen Firmennamen einmal gewählt habe, solle dieser beibehalten werden können, ungeachtet der Änderungen, die den Kreis der Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder die Rechtsform betreffen.

Kontinuität des Firmennamens

Die vorgeschlagene Änderung des OR verfolgt das Ziel, dass der einmal gewählte Firmennamen auf unbestimmte Zeit weitergeführt werden kann. Insbesondere sollen bei Personengesellschaften Gesellschafterwechsel ohne Änderung des Firmennamens möglich sein, und auch die Umwandlung in eine andere Rechtsform soll den Firmennamen idealerweise nur noch beim Rechtsformzusatz tangieren. Dadurch bleibt der erarbeitete und gepflegte Wert eines Firmennamens erhalten. Zudem soll künftig aus dem Firmennamen die jeweilige Rechtsform direkt erkennbar sein. Damit lassen sich Unklarheiten bezüglich der Erkennbarkeit als Firmennamen bzw. Täuschungen über die Rechtsform vermeiden.

Der Bundesrat präzisiert MWST-pflicht von ausländischen Unternehmen

Der Bundesrat hat eine Änderung der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) gutgeheissen und auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. Mit dieser Massnahme sollen in Umsetzung der Motion Cassis die Wettbewerbsnachteile von inländischen gegenüber ausländischen Unternehmen verringert werden bis die vorgeschlagene Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes in Kraft tritt.

Ausländische Unternehmen sind künftig wie Schweizer Unternehmen steuerpflichtig, wenn sie im Inland Lieferungen erbringen, die der Bezugsteuer unterliegen und ihr Umsatz in der Schweiz mindestens CHF 100‘000 beträgt. Betroffen sind insbesondere ausländische Unternehmen, die in der Schweiz Arbeiten im Bauhaupt- und Baunebengewerbe ausführen. Wie bis anhin von der Steuerpflicht befreit sind ausländische Unternehmen, wenn sie ausschliesslich Dienstleistungen erbringen, die der Bezugsteuer unterliegen, auch wenn sie damit im Inland mehr als CHF 100'000 Umsatz pro Jahr erzielen.

Die Regelung soll bis zum Inkrafttreten der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) gelten und dient der besseren Durchsetzung der Mehrwertsteuerpflicht gegenüber den ausländischen Unternehmen. Mit der Teilrevision des MWSTG ist vorgesehen, dass inländische und ausländische Unternehmen ab dem ersten Franken Umsatz in der Schweiz steuerpflichtig werden, wenn sie weltweit mehr als CHF 100‘000 Umsatz erzielen.

Erste drei Steuerinformationsabkommen in Kraft

Die ersten drei Steuerinformationsabkommen der Schweiz mit Jersey, Guernsey und der Insel Man sind in Kraft getreten. Sie werden ab dem 1. Januar 2015 anwendbar sein.

Der Bundesrat hat am 4. April 2012 beschlossen, den internationalen Amtshilfestandard nicht nur in Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), sondern auch in so genannten Steuerinformationsabkommen (TIEA) zu vereinbaren. DBA und TIEA sind grundsätzlich gleichwertige Instrumente für die Vereinbarung einer standardkonformen Amtshilfe auf Ersuchen. Im Unterschied zu den DBA, die prioritär die Vermeidung der Doppelbesteuerung regeln und weitere diesbezügliche Bestimmungen enthalten, beschränken sich die TIEA auf den Informationsaustausch.

Die Schweiz hat bisher 49 DBA und 7 TIEA unterzeichnet, die den internationalen Standard in Sachen Informationsaustausch erfüllen; davon sind 38 DBA und 3 TIEA in Kraft.

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