Selbständig Erwerbende, Einzelfirmen, Ein-Personen-Aktiengesellschaften, Gesellschafter einer GmbH sowie deren mitarbeitende Ehegatten
Das Gesetz schliesst Firmeninhaber, Gesellschafter, Geschäftsleiter und Verwaltungsräte sowie deren mitarbeitende Ehegatten vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung aus (Art. 31 Abs. 3 AVIG). Es können vorderhand nur Voranmeldungen von Kurzarbeit eingereicht werden, wenn Angestellte betroffen sind. Anträge ausschliesslich für Inhaber von Einzelfirmen oder Geschäftsleiter / Verwaltungsräte von Ein-Personen-Aktiengesellschaften werden vorläufig abgewiesen.
Der Bundesrat hat für diese und ähnliche Fälle einen Härtefallfonds geplant. Details sollten bis spätestens 1. April 2020 bekannt gegeben werden.