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Coronavirus / Kurzarbeitsentschädigung

Selbständig Erwerbende, Einzelfirmen, Ein-Personen-Aktiengesellschaften, Gesellschafter einer GmbH sowie deren mitarbeitende Ehegatten

Das Gesetz schliesst Firmeninhaber, Gesellschafter, Geschäftsleiter und Verwaltungsräte sowie deren mitarbeitende Ehegatten vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung aus (Art. 31 Abs. 3 AVIG). Es können vorderhand nur Voranmeldungen von Kurzarbeit eingereicht werden, wenn Angestellte betroffen sind. Anträge ausschliesslich für Inhaber von Einzelfirmen oder Geschäftsleiter / Verwaltungsräte von Ein-Personen-Aktiengesellschaften werden vorläufig abgewiesen.  

Der Bundesrat hat für diese und ähnliche Fälle einen Härtefallfonds geplant. Details sollten bis spätestens 1. April 2020 bekannt gegeben werden.   

 

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