Der Erhalt von
- Kurzarbeitsentschädigungen gemäss der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung vom 20. März 2020 sowie von
- Erwerbsausfallentschädigungen gemäss der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020
führt nicht zu einer Vorsteuerkürzung bei der MWST.