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MWST: unternehmerische Tätigkeit

Die Eidg. Steuerverwaltung, MWST, hat am 27. November 2012 die MWST-Praxis-Info 04 betreffend «Steuerpflicht in Bezug auf die Definition der unternehmerischen Tätigkeit» aufgeschaltet.

Allgemeines

In der MWST-Praxis-Info 04 präzisiert die ESTV den Begriff der «unternehmerischen Tätigkeit», die unabdingbar zur MWST-Registrierung ist. 

Art. 10 Abs. 1 MWSTG hält fest, dass die Steuerpflicht davon abhängig ist, ob ein Unternehmen betrieben wird. Als Unternehmen definiert der Gesetzgeber, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt und unter eigenem Namen nach aussen auftritt.

Der MWST-Praxis-Info 04 ist zu entnehmen, dass die ESTV den Begriff der unternehmerischen Tätigkeit vor allem an das Kriterium der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus Leistungen knüpft.

Die Praxisfestlegung gilt rückwirkend ab 1.1.2010. 

Nachhaltige Erzielung von Einnahmen

Als eigentliche Knacknuss erweist sich der Nachweis für die nachhaltige Erzielung von Einnahmen, der ein planmässiges Vorgehen eines Unternehmens voraussetzt, welche auf eine gewisse Dauer ausgelegt ist. Die Vereinnahmung von Entgelten sollte ein primär verfolgtes Ziel darstellen. Ein Sonderfall stellt die fehlende Ausrichtung auf die Erzielung von Einnahmen aus Leistungen dar, welches insbesondere bei nicht-gewinnstrebigen Rechtsträgern und Personengesellschaften der Fall sein kann.

Berufliche oder gewerbliche Tätigkeit

Unter der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit ist die planmässige Produktion von Gütern, der Handel mit Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen zu verstehen, die für den Austausch auf dem Markt oder für den privaten Konsum Dritter bestimmt sind.

Nicht um eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit handelt es sich dagegen bei der Ausübung eines Hobbys oder einer Liebhaberei.

Selbständigkeit

Das Kriterium der Selbständigkeit dient zur Abgrenzung von der unselbständigen Erwerbstätigkeit. Juristische Personen gelten immer als selbständig.

Die Frage der Selbständigkeit bei natürlichen Personen ist anhand ähnlicher Kriterien des Sozialversicherungs- und Einkommenssteuerrechts zu beantworten. Nachfolgende Kriterien gelten als Indiz für eine selbständige Tätigkeit (nicht abschliessend):

  • Tragen des unternehmerischen Risikos;
  • Wahlfreiheit eine Aufgabe anzunehmen oder nicht;
  • Verschiedene und wechselnde Auftraggeber;
  • Eigene Geschäftsräumlichkeiten;
  • Vornahme erheblicher Investitionen;
  • Beschäftigung von Personal.

 

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