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Neue Zollbestimmungen für Reisende ab dem 1. Juli 2014

Ab 1. Juli 2014 gelten im Reiseverkehr neue Zollbestimmungen.

Gemäss den neuen Bestimmungen müssen Reisende, die Waren in die Schweiz einführen wollen, künftig am Zoll zwei grundsätzliche Fragen beantworten:

  • Übersteigt der Gesamtwert der Waren die Freigrenze von 300 Fr.?
  • Werden die definierten Freimengen überschritten?

Werden beide Fragen mit "Nein" beantwortet, sind keine Abgaben zu bezahlen. Sonst werden, je nachdem, Mehrwertsteuer- und/oder Zollabgaben fällig.

Wertfreigrenze bei der Mehrwertsteuer

Das Recht sieht bei der Mehrwertsteuer aus verwaltungsökonomischen Gründen eine Wertfreigrenze von 300 CHF pro Person und Tag für Waren vor, die Reisende zu ihrem privaten Gebrauch oder zum Verschenken einführen. Massgebend ist dabei der Wert aller mitgeführten Waren. Neu sind auch alkoholische Getränke und Tabakfabrikate der Wertfreigrenze anzurechnen. Wird der Betrag von 300 CHF  überschritten, ist die Mehrwertsteuer auf dem Gesamtwert aller Waren geschuldet.

Freimengen bei zollpflichtigen Waren

Fleisch und Fleischwaren

  • Zollfreie Freimengen pro Person und pro Tag: 1 kg
  • Zollabgaben für Mehrmenge in CHF: 17.- je kg

Alkoholische Getränke
Freimengen pro Person und pro Tag:

  • Alkoholgehalt bis 18 % Vol.: insgesamt 5 Liter und
  • Alkoholgehalt über 18 % Vol.: insgesamt 1 Liter

Tabakfabrikate
Freimengen pro Person und pro Tag:

  • Zigaretten/Zigarren: insgesamt 250 Stück oder
  • andere Tabakfabrikate: insgesamt 250 g

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